Grundlagen

Haftpflichtschäden

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen eintretende Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Gutachtens eines Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der dem Geschädigten zu ersetzen ist. Liegt der Schaden für den Laien ersichtlich unter € 700,00 kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.

Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen besteht. Der Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der sicherstellt, daß auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen Blechschaden richtig ermittelt werden.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird. Dies ist jedoch gegenüber der regulierenden Versicherung nachzuweisen.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% des Wiederbeschaffungswertes, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag). Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 - und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Zur Ermittlung der Schadenhöhe verwenden wir die jeweils aktuelle Version der DAT Kalkulations-Software Silverdat II, die von den Versicherungen anerkannt ist.

Kaskoschäden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Den Gutachter kann der Geschädigte bei Kaskoschäden in der Regel nicht frei wählen.

Gebrauchtwagen - Wertermittlung

Wir ermitteln den Wert des jeweiligen Fahrzeuges anhand von DAT Silverdat II. Grundsätzlich weisen wir hierbei den Händlerverkaufspreis aus, d.h. den Preis der bei einem seriösen Händler für ein gleichwertiges Fahrzeug zu bezahlen wäre. Auf Wunsch wird auch der Händlereinkaufswert ausgewiesen. Regionale Gegebenheiten finden ebenfalls Berücksichtigung

Oldtimer Wertgutachten

Hier ermitteln wir einen objektiven Wert des Fahrzeuges, der sich aus einer Zustandsnote, aktuellen Marktgegebenheiten sowie ggf. vorhandenen Modifikationen ermittelt. Gutachten zur Einstufung in der Kaskoversicherung sollten reale Werte wiederspiegeln. Ansonsten zahlt man hohe Prämien ohne im Schadenfall entsprechende Entschädigungen zu erhalten. Auf der sichereren Seite ist man in jedem Fall mit einem ausführlichen Gutachten, welches alle Details des jeweiligen Fahrzeuges dokumentiert.